Bürgerstiftung Sparneck
Bürgerstiftung Sparneck

Satzung der Bürgerstiftung

Hier finden Sie die wichtigsten Auszüge aus der Satzung der Bürgerstiftung Sparneck.
Die vollständige Satzung lassen wir Ihnen auch gerne auf Anfrage per e-Mail zukommen.

 

Präambel
Die Bürgerstiftung Sparneck ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie bürgerschaftliches Engagement und gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Region und ihrer Bürger liegen. Die Bürgerstiftung Sparneck wurde von Sparnecker Bürgerinnen und Bürgern gegründet. Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. Die Bürgerstiftung übernimmt keine kommunalen Pflichtaufgaben. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in ihrer Region für diese Region fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Region sich positiv entwickelt.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Sparneck.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Sparneck.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder andere Vergünstigungen begünstigen. Organmitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

 

§ 3 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist
a. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
b. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
c. die Förderung von Kunst und Kultur;
d. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
e. die Förderung der Erziehung, Erwachsenen- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
f. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Umweltschutzes;
g. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
h. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
i. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
j. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
k. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
l. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
m. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;
n. die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d § 53 AO Zwecke;
in Sparneck und der Region „Nördliches Fichtelgebirge“, in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb.
Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden.

(2) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
- unmittelbar durch eigene Vorhaben und
- mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 1

(3) Die Stiftung verwirklicht einen Teil der vorgenannten Zwecke unmittelbar durch die Durchführung eigener Maßnahmen und Projekte, vor allem der Schaffung, des Betriebs und der Unterhaltung eines Bürgertreffs im bisherigen "Restaurant Turnhalle" in Sparneck, sowie
1. zum Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur zum Beispiel
- die Durchführung von Ausstellungen, Theateraufführungen, Filmvorführungen, Lesungen, Konzerten, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen sowie die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten
- durch die Einrichtung einer Bibliothek u.a. mit Leseförderung für Jung und Alt;

2. zum Zwecke der Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe zum Beispiel
- die Durchführung von Kursen für Kinder und Jugendliche z.B. in den Bereichen Literatur, Musik und Sprachen Durchführung von Alten-/ und Erwachsenentreffs wie z.B. für Gruppengymnastik, Bewegungstanz, Physiotherapie, Basteln und Spielenachmittage;

3. zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung zum Beispiel
- die Durchführung eigener Maßnahmen der Jugend- und Erwachsenenbildung wie etwa Seminare, Diskussions- und Vortragsveranstaltungen, Fremdsprachenkurse;
- die Durchführung von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche (Konfliktlotsen,
Basiswissen Musik, Verkehrswesen, Bankwesen, Datenschutz und Verhalten im Internet, Verfassung und Struktur der Bundesrepublik, Wahlsysteme);

4. zum Zwecke der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zum Beispiel
- die Durchführung von Bürgerversammlungen, Versammlungen von Vereinen, "Runder Tisch" der Bürger und Vereine.
Die vorgenannten Maßnahmen sollen soweit als möglich im stiftungseigenen Gebäude durchgeführt werden.

(4) Die Stiftung verwirklicht des Weiteren die oben genannten Zwecke mittelbar z.B. durch finanzielle Förderung
- von gemeinnützigen Projekten und Maßnahmen, soweit diese durch den Stiftungszwecken in Abs. 1 entsprechen und
- von gemeinnützige Institutionen wie z.B. Vereinen, welche unmittelbar Zwecke nach Abs. 1 verwirklichen.

(5) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.

 

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 65.000 €. Es kann in ein
Immobilienvermögen umgeschichtet werden.
(2) Es soll durch Zustiftungen stetig erhöht werden.
(3) Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Es ist sicher und Ertrag bringend anzulegen.

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Kontakt
Bürgerstiftung Sparneck

Manfred Rank
Steinbühlleite 12
95234 Sparneck

Tel.: 09251/1312
 oder

Petra Schricker

Nelkenstr. 2

95234 Sparneck

Tel.: 09251 / 6691

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